Zugewinnausgleich - Das sollte man wissen!

Der Zugewinnausgleich ist der Ausgleich zwischen den Vermögen der Ehepartner im Falle einer Scheidung. Vor allem wenn Immobilien involviert sind, wird es häufig kompliziert. Hier erfahren Sie alles Wichtige.

Inhaltsverzeichnis

    Waage auf einem Haus zeigt unterschiedliche Geldbeträge

    Die Frage nach dem Zugewinnausgleich stellt sich in den meisten Fällen erst, wenn es zu einer Scheidung von Ehepartnern oder einer Trennung von eingetragenen Lebenspartnerschaften kommt. Häufig ist dieses Thema mit Missverständnissen verbunden, da die Berechnung des Zugewinnausgleichs oft kompliziert sein kann. Wie Sie zur Ermittlung des Ausgleichsbetrags vorgehen und welche Rolle Immobilien dabei spielen, erfahren Sie bei uns.

    Was versteht man unter einem Zugewinnausgleich?

    Was nach einer Scheidung mit dem Vermögen der Eheleute passiert, hängt grundsätzlich vom Güterstand ab. Wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde, leben die Ehegatten automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Wurden allerdings anderweitige Vereinbarungen getroffen, spricht man von einem Leben in Gütertrennung oder Gütergemeinschaft. Der sogenannte Zugewinn beschreibt im deutschen Eherecht den Vermögenszuwachs, der während der Ehe oder der Lebenspartnerschaft im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft entstanden ist und bei Beendigung der Partnerschaft zum Ausgleich zu berechnen ist.

    Die Gründe für die Beendigung der Partnerschaft können neben der Scheidung auch der Tod eines Ehepartners, der Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder der Wechsel von der Zugewinngemeinschaft in die Güterstände der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft sein.

    In diesen Fällen ist das während der Partnerschaft entstandene Vermögen unter den Partnern aufzuteilen. Der Gesetzgeber sieht hierfür klare Regeln vor, aber auch einige Ausnahmen.

    Wie berechnet man den Zugewinnausgleich?

    Möchten Sie den Zugewinnausgleich berechnen, gehen Sie wie folgt vor:

    • Ermitteln Sie zunächst das Vermögen, das zu Beginn der Partnerschaft bestand. Bereits dieser Schritt ist oft mit Komplikationen verbunden, da in der Regel nach mehreren Jahrzehnten keine genauen Angaben mehr über die Kontostände vorliegen. Noch schwieriger wird es bei Immobilien, da festzustellen ist, wie hoch der Verkehrswert in der Vergangenheit war.
    • Erscheint auf dieser Basis der Zugewinnausgleich lohnend, sollten Sie versuchen, sich mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner auf eine Summe zu einigen. Alternativ stellen Sie bei Gericht einen Antrag auf Ausgleich.
    • Lassen Sie sich bei einer Anwaltskanzlei beraten, falls Fragen offenbleiben oder Sie sich unsicher sind, was Ihnen rechtlich zusteht. In diesen Fällen hilft nur der Rat eines Sachverständigen.
    • Anhand einer Beispielrechnung lässt sich die Berechnung des Zugewinnausgleichs verständlich erklären.

    Beispiel für eine Berechnung des Zugewinnausgleichs

    Gehen wir davon aus, dass der erste Ehepartner ein Anfangsvermögen von 30.000 EUR besitzt. Zum Zeitpunkt der Trennung ist sein Vermögen auf 450.000 EUR gestiegen. Der zweite Ehepartner verfügt zu Beginn der Ehe über ein Guthaben von 5.000 EUR und bei der Trennung über 25.000 EUR.

    • Anfangsvermögen: 30.000 EUR + 5.000 EUR = 35.000 EUR
    • Endvermögen: 450.000 EUR + 25.000 EUR = 475.000 EUR
    • Zugewinn: 475.000 EUR - 35.000 EUR = 440.000 EUR
    • Zugewinnausgleich: 440.000 EUR : 2 = 220.000 EUR

    Der zweite Ehepartner kann somit beim ersten Ehepartner einen Zugewinnausgleich von 220.000 EUR geltend machen.

    Diese Informationen stellen lediglich ein Beispiel dar, wie der Zugewinnausgleich zu berechnen ist. Für ausführliche Informationen empfehlen wir die Beratung durch einen Fachanwalt.

    Was gilt beim Zugewinnausgleich für Häuser im Alleineigentum?

    Zugewinnausgleich, Immobilie und Wertsteigerung sind Themen, die bei der Trennung einer Lebensgemeinschaft fachkundig zu bewerten sind. Ist beim Zugewinnausgleich eine Immobilie zu berücksichtigen, empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Experten. Da die Wertsteigerung beim Zugewinnausgleich maßgeblich für die Höhe der Ausgleichszahlung ist, sollte die Berechnung des Verkehrswertes durch einen Gutachter erfolgen. Schließlich richtet sich der Zugewinnausgleich nach der Wertsteigerung der Immobilie.

    Ist einer der Ehepartner Alleineigentümer der Immobilie, wird die Wertsteigerung seinem Vermögen zugerechnet. Zur Berechnung des Zugewinnausgleichs ist in diesem Fall zunächst der Verkehrswert zu ermitteln, der zu Beginn der Partnerschaft bestand. Dieser wird ins Verhältnis zum aktuellen Marktwert gesetzt, die die Immobilie zum Zeitpunkt der Trennung hat. In der Regel ist ein Anteil an der Wertsteigerung an den zweiten Ehepartner auszuzahlen, falls er bei Beendigung der Partnerschaft über ein geringeres Vermögen verfügt. Dies kann dazu führen, dass die Immobilie verkauft werden muss, um den Zugewinnausgleich auszahlen zu können. Möchte einer der Ehepartner im Haus wohnen bleiben, da beispielsweise gemeinsame Kinder das gewohnte Umfeld nicht verlassen möchten, bietet sich ein Teilverkauf der Immobilie an. Mit dem Erlös kann der Zugewinnausgleich in der Regel ausgezahlt werden und die Familie das Haus oder die Wohnung weiterhin nutzen.

    Wann gibt es keinen Zugewinnausgleich?

    Der Gesetzgeber hat beschlossen, gewisse Vermögen von der Berechnung des Zugewinnausgleichs auszuschließen. Steht eine Scheidung mit Zugewinnausgleich an, sind diese Ausnahmen unter Umständen zu berücksichtigen. Der Zugewinnausgleich beim Erbe bildet beispielsweise eine solche Ausnahme.

    In folgenden Fällen wird in der Regel kein Zugewinnausgleich fällig:

    • Erbschaften
    • Schenkungen
    • Aussteuer

    Vermögen aus Erbschaften und Schenkungen werden im Allgemeinen dem Anfangsvermögen zugerechnet, obwohl sie erst während der Ehe oder Lebenspartnerschaft entstanden sind. Zu den Ausnahmen zählen auch Vermögenswerte, die mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben wurden, jedoch aus bestimmten Gründen in Form eines Kaufvertrages an den Erwerber übergingen, wie die Übertragung einer Firma. Eine solche Ausnahme liegt in der Regel immer dann vor, wenn der Ehepartner zum Erwerb nichts beigetragen hat.

    Erhält der erste Ehepartner beispielsweise einen Geldbetrag von seinen Eltern als Vorauszahlung auf sein Erbe, ist dieser Betrag seinem Anfangsvermögen hinzuzurechnen und nicht seinem Endvermögen (siehe Beispielrechnung oben). Ist dieser Geldbetrag jedoch ein Geschenk zur Finanzierung einer Reise der Eheleute, dient es Verbrauchszwecken und ist damit in der Regel ausgleichspflichtig.

    Gewinnt der erste Ehepartner im Lotto, ist dieses Geld dem Endvermögen hinzuzurechnen. Der Lottogewinn unterliegt im Allgemeinen dem Zugewinnausgleich, wie auch Entschädigungszahlungen oder Schmerzensgelder.

    Beachten Sie außerdem, dass beim Zugewinnausgleich Schulden der jeweiligen Ehepartner zu berücksichtigen sind. Hat der erste Ehepartner einen Modernisierungskredit aufgenommen, um beispielsweise seine Immobilie während der Ehe zu sanieren, mindert das das Endvermögen und damit die mögliche Ausgleichszahlung.

    Wann beim Zugewinnausgleich eine Verjährung eintritt, richtet sich nach verschiedenen Faktoren. Zugewinnausgleichsansprüche verjähren innerhalb einer Frist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist und der Anspruchsberechtigte davon Kenntnis erhält. Innerhalb dieser Frist sollte zur Unterbrechung der Verjährung ein Antrag auf Zugewinnausgleich gerichtlich geltend gemacht werden, da die außergerichtliche Geltendmachung die Verjährung in der Regel nicht unterbricht.

    Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Wir empfehlen, einen Fachanwalt hinzuzuziehen, um offene Fragen direkt zu klären.

    Finanzierung des Zugewinnausgleichs bei Immobilienbesitzern 

    Sollte das Vermögen der Eheleute beispielsweise an Immobilien gebunden sein, führt die Zahlung eines Zugewinnausgleichs häufig zum Verkauf des Objekts. Ist für den Zugewinnausgleich ein Grundstück zu verkaufen, hat dies in der Regel noch keine Auswirkungen auf die Wohnsituation der Familie. Befindet sich jedoch ihr Haus darauf, ist ein Umzug oft unumgänglich. Um dies zu vermeiden, gibt es Lösungen.

    Betrachten wir das oben genannte Beispiel näher. In diesem Fall muss der erste Ehepartner dem zweiten einen Betrag in Höhe von 220.000 EUR als Zugewinnausgleich auszahlen. Sind sich jedoch beide Partner darüber einig, dass einer der Ehepartner mit den Kindern im Haus wohnen bleiben soll, stellt der Immobilienteilverkauf eine interessante Lösung dar. Der Teilverkauf ist eine Unterform der Immobilienverrentung und eine faire Alternative zu veralteten Verrentungsmodellen wie dem Verkauf der Immobilie mit Leibrente und Wohnrecht. Besteht das Endvermögen des ersten Ehepartners (in diesem Fall 450.000 EUR) größtenteils aus dem Verkehrswert seines Objekts, kann er bis zu 50 % des Eigentums an einen Immobilienpartner übertragen. Mit dem Erlös zahlt er den Zugewinnausgleich an den zweiten Ehepartner aus und die Kinder können im gewohnten Umfeld wohnen bleiben. Beim Teilverkauf bleibt er Mehrheitseigentümer und behält die volle Kontrolle über mögliche Sanierungen und Umbauarbeiten am Haus. Über das ins Grundbuch eingetragene Nießbrauchsrecht kann er die Immobilie weiterhin selbst nutzen oder auch vermieten. Zusätzlich partizipiert der Verkäufer weiterhin an der Entwicklung der Immobilienpreise. Auf Wunsch kann er die Immobilie zu einem späteren Zeitpunkt auch zurückkaufen oder auch immer noch vererben.

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    Fazit: Zugewinnausgleich auszahlen und Eigentümer bleiben

    Die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist in der Theorie einfach, in der Praxis aber oft kompliziert. Bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrags sind Ausnahmen zu berücksichtigen. Bei einer Scheidung kann ein hoher Zugewinnausgleich dazu führen, dass eine Immobilie gezwungenermaßen verkauft werden muss, um für die Auszahlung an das nötige Kapital zu kommen. Der Teilverkauf von Immobilien stellt eine faire und sichere Alternative zur Finanzierung der Ausgleichszahlung dar. Da Sie weiterhin Mehrheitseigentümer bleiben, können Sie mit der Familie weiterhin im gewohnten Umfeld wohnen bleiben.

    * Der aufgeführte Inhalt, Ratschläge und die angegebenen Informationen dienen allein informativen Zwecken und können keine Einholung von Rechtsrat ersetzen. Er stellt keine Finanzberatung dar.