Kurzdefinition
Das Nachbarschaftsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 903-924 BGB geregelt und beschäftigt sich mit diversen Einzelfragen im Zusammenleben von Nachbarn. Hier kann es beispielsweise um das Wegerecht, um überhängende Pflanzen oder um Tierhaltung gehen.
Das Nachbarschaftsrecht oder Nachbarrecht setzt sich aus einer Vielzahl von privatrechtlichen sowie öffentlich-rechtlichen Vorschriften zusammen. Dabei sind im Nachbarschaftsrecht vor allem verschiedene Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie der Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer maßgeblich. Wenn vom Nachbarschaftsgesetz oder Nachbarrechtsgesetz die Rede ist, geht es in der Regel um landesrechtliche Vorschriften, die vor allem bauordnungsrechtlichen Charakter haben. Welches Nachbarschaftsgesetz für eine Immobilie gilt, ist deshalb auch von der Region abhängig, in dem das Grundstück gelegen ist. Zusammenfassend regelt inhaltlich das Nachbarschaftsrecht, was für das Zusammenleben von Grundstückseigentümern relevant ist. Das Nachbarschaftsrecht mit Pflichten und Erlaubnissen trägt deshalb besonders dazu bei, dass Grundstückseigentümer wissen, was sie im Verhältnis zu ihren Nachbarn dürfen und nicht dürfen. Dabei geht es im Nachbarschaftsrecht vor allem um Emissionen, die von einem Grundstück ausgehen können. Hier sind beispielsweise Gerüche oder Lärm interessant. Erfahren Sie mehr zum Nachbarschaftsrecht in diesem Beitrag! Da dieser Artikel nicht die Einholung von Rechtsrat ersetzt ist es unbedingt ratsam individuelle Szenarien mit einem Rechtsberater oder Anwalt zu besprechen.
Inhaltsverzeichnis
Gesetzliche Regelungen im Nachbarschaftsrecht
Das private Nachbarrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 903-924 BGB geregelt. In diesen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches geht es vor allem um die Befugnisse des Eigentümers - auch einer Immobilie - und den Grenzen seines Eigentums. Aus Verletzungen der privatrechtlichen Nachbarschaftsvorschriften können Abwehr- und Schadensersatzansprüche eines geschädigten Nachbarn entstehen. Nachbarn sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet. Neben den privatrechtlichen Vorschriften aus dem BGB ist das Nachbarrecht geprägt von öffentlich-rechtlichen Vorschriften aus den Landesbauordnungen und teilweise von den Bundesländern erlassenen eigenständigen Nachbarschaftsgesetzen. In der Regel haben die Bundesländer dabei bei nachbarrechtlichen Auseinandersetzungen ein Schlichtungsverfahren vor die Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichtsbarkeit gestellt. Durch die verschiedenen gesetzlichen Grundlagen ist das Nachbarschaftsrecht ein relativ komplexes Rechtsgebiet. Es kommt hinzu, dass nachbarschaftsrechtliche Streitigkeiten keine seltene Angelegenheiten sind. Als Grundstückseigentümer, aber auch als Mieter hat man es schnell mit einem nachbarschaftsrechtlichen Problem zu tun.
Spezielle Fragen im Nachbarrecht wie Tierhaltung oder Verjährung
Im Nachbarschaftsrecht sind die verschiedensten Einzelfragen im Zusammenleben von Nachbarn geregelt. Hier kann es beispielsweise um Wegerechte, um überhängende Pflanzen oder ebenfalls typisch im Nachbarschaftsrecht um Tierhaltung gehen. Grundsätzliches ist dabei so, dass der Eigentümer eines Grundstücks mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren kann. Allerdings hat das Eigentumsrecht Grenzen, wenn beispielsweise der Nachbar durch vom Grundstück ausgehende Faktoren wie Lärm, Gefahr oder Geruch gestört, beziehungsweise geschädigt wird. Im Nachbarschaftsrecht muss ein Nachbar nicht alles dulden, was ein andere als legitime Ausübung seines Eigentumsrechts ansieht.
Klassische, große Streitfälle im Bereich Tierhaltung sind beispielsweise an der Frage entstanden, ob und wie Schweinemastanlagen Wohnanlagen in der Nähe beeinträchtigen dürfen. Einfacher gedacht, kann sich zum Thema Tierhaltung aber auch eine Streitigkeit darüber entzünden, dass ein auf einem Grundstück freilaufender Hund in den Nachtstunden und ständig bellt. Hier stellt das Nachbarschaftsrecht verschiedene Instrumentarien bereit, um entsprechende Streitigkeiten zwischen Nachbarn zu schlichten und Ansprüche auf Unterlassung der jeweils einen Partei zu begründen. Bestimmte nachbarrechtliche Ansprüche, die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind, unterliegen interessanterweise nicht der Verjährung. Bei den Verjährungsfristen im Nachbarschaftsrecht ist hier insbesondere die Vorschrift § 924 BGB zu beachten. Sie legt fest, dass für bestimmte Ansprüche aus den §§ 907 bis 909, 915, § 917 Abs. 1, § 918 Abs. 2, §§ 919, 920 und § 923 Abs. 2 BGB Verjährungsfristen im Nachbarschaftsrecht nicht gelten. Auch an dieser Stelle zeigt sich, dass das Nachbarschaftsrecht ein sehr spezielles Rechtsgebiet ist. Sprechen Sie in konkreten Fällen unbedingt mit einem Anwalt, da dieser Artikel keine Rechtsberatung darstellt.
Typische Pflichten im Nachbarschaftsrecht
Pflichten im Nachbarschaftsrecht sind zum Beispiel
- die Einhaltung bestimmter Abstandsflächen
- die Einräumung eines Wegerechts bei bestimmten Bedingungen auf Grundstücken
- die Vermeidung störender oder gefährlicher Emissionen auf das Nachbargrundstück
- Grundsätze zu Einfriedungen wie Gartenzäune
- die Einhaltung von bestimmten Wuchshöhen bei Pflanzen und Gewächsen
und einiges mehr.
Das Nachbarrecht für Haus/für Wohnung
Unterscheidet sich das Nachbarschaftsrecht Wohnung vom Nachbarschaftsrecht Haus? die nachbarschaftsrechtlichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch setzen vor allem am Eigentumsbegriff an. Hier gibt es zunächst keinen Unterschied, ob jemand Eigentümer eines Grundstückes oder einer Wohnung ist. Es können von einer Wohnung oder einem Haus Einflüsse ausgehen, die nachbarschaftsrechtliche Pflichten verletzen und den Nachbarn stören. Beispielsweise kann im Nachbarschaftsrecht Tierhaltung zum Streitpunkt bei Haus und Wohnung werden. Im Nachbarschaftsrecht Wohnung wird allerdings häufiger ein Mietverhältnis eine Rolle spielen. Dann können an einem Nachbarschaftsstreit drei Parteien beteiligt sein: Der jeweilige Eigentümer, der Mieter und der jeweilige Nachbar. Selbstverständlich gibt es auch vermietete Häuser. Spielt Mieter in einer nachbarschaftlichen Angelegenheit eine Rolle, muss zum Beispiel der durch Lärm gestörte Nachbar gegebenenfalls gegen den Mieter und den Eigentümer vorgehen. In solchen Fällen kommt neben dem jeweils geltenden Nachbarrechtsgesetz oder Nachbarschaftsgesetz im Nachbarschaftsrecht auch das Mietrecht zum Tragen. Deshalb sollten im Nachbarschaftsrecht die Vorschriften zum Mietrecht nicht vergessen werden. Beim Nachbarschaftsgesetz für eine Immobilie ist unter Umständen auch an das Mietrecht zu denken.
Besondere Gestaltungen wie Teilverkauf und Nachbarrecht
Es gibt verschiedene rechtliche Gestaltungen, mit denen Eigentümer von Immobilien in der Immobilie gebundene Kapitalerträge herauslösen möchten. Beispiele sind hier Teilverkäufe von Immobilien, eine Leibrente, eine Umkehrhypothek oder auch bestimmte private Gestaltungen über ein Nießbrauchsrecht. Hier könnte man sich die Frage stellen, ob das Nachbarschaftsrecht auch weiterhin für alle Beteiligten gilt. Vor allem dürfte es auch den Nießbrauchsberechtigten interessieren, ob er beispielsweise Abwehrrechte gegen störende Nachbarn geltend machen kann. Tatsächlich kann er das auf Grundlage des § 1065 BGB. Er wird dabei zur Abwehr von Störungen dem Eigentümer gleichgestellt. Nach einem Teilverkauf einer Immobilie ist Ihr Immobilien-Partner in der Regel als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen. Das bedeutet, dass sie sich im Nachbarschaftsrecht einzeln oder gemeinsam gegen Störungen zur Wehr setzen können, aber auch ihrerseits von Nachbarn in Anspruch genommen werden können, wenn von der Immobilie ein störender Einfluss auf die Nachbarn ausgeht.
Fazit - Lassen Sie sich im Streitfall beraten
Das Nachbarschaftsrecht ist komplex. Es kommen im Nachbarschaftsrecht Vorschriften aus dem BGB und aus öffentlich-rechtlichen Gesetzen zur Anwendung. Wenden Sie sich bei einem konkreten Streitfall daher unbedingt an einem Rechtsberater oder Anwalt, da dieser Artikel allein informativen Zwecken dient.
*Der Inhalt, Ratschläge und die angegebenen Informationen der Magazinseiten dienen allein informativen Zwecken und können keine Einholung von Rechtsrat ersetzen